Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand: 09 / 2015

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Untenstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, Gegenstand jedes Kauf- und Dienstleistungsvertrags.

  1. Alle Preise gelten in EURO rein netto ab Betrieb, bzw. ab dessen Zweigstelle, ausschließlich Verpackung. Der 1000-Stück-Preis gilt bei einer Abnahme ab 500 Stück pro Artikel. Die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu berechnende Mehrwertsteuer wird getrennt in Rechnung gestellt. Für alle Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung und nur bei Pflanzenlieferungen zulässig. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so ist der Lieferbetrieb berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bzw. dem geltenden Bankzinssatz, zu verlangen. Bei Zahlung mittels Akzepts gehen die Diskontspesen zu Lasten des Verkäufers.
  2. Versand
    Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Baumschule. Sofern Franko-Lieferung vereinbart ist, versteht sich diese frei Revierförsterei mit 1 Abladestelle.
  3. Qualität
    Die Bündelung und Sortierung der Forstpflanzen erfolgt nach den von der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen Süddeutschland beschlossenen Bestimmungen der Erzeugungs- und Qualitätsregeln. Bei der Bündelung und Sortierung sind hinsichtlich der Zahl der Pflanzen im Bund und der Größe der Pflanzen kleine Abweichungen nach oben und unten zulässig. Muster zeigen stets nur die Durchschnittsbeschaffenheit, die Pflanzen der Lieferung müssen daher nicht in vollem Umfang dem Muster entsprechen.
  4. Mängelrügen
    Bei Eingang der Pflanzen sind wahrnehmbare Mängel dem Lieferer so zeitig mitzuteilen, dass dieser innerhalb 48 Stunden im Besitz der Beanstandung ist. Die Mängel sind genau anzugeben. Bei begründeter Beanstandung ist die Ware zurückzunehmen, falls nicht eine gütliche Einigung über Preisminderung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz innerhalb weiterer 48 Stunden erzielt werden kann.
  5. Anwuchsgarantie
    Eine Gewähr für das Anwachsen, bzw. Auflaufen von geliefertem Saat-, oder Pflanzgut wird nicht übernommen. Im Rahmen eines Komplettangebotes zu einer Pflanzmaßnahme kann eine Gewährleistung vereinbart werden. Diese Gewährung setzt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung voraus. Höhere Gewalt, sowie biotische und abiotische Einwirkungen, wie z.B. Frost, Trockenheit, Hitze, Nässe, Insektenbefall, unsachgemäße Behandlung nach der Lieferung, etc. enthält diese Gewährleistung nicht. Bei Vereinbarungen über eine vorbeugende Behandlung von Pflanzen oder Saatgut gegen Schädlinge, u.ä. wird eine Haftung für die Wirksamkeit dieser Mittel und deren Anwendung nicht übernommen.
  6. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach der in der vorstehenden Bestimmung getroffenen Vereinbarung. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den für den beanstandeten Artikel in Rechnung gestellten Betrag.
  7. Aufforstungsarbeiten
    Hier hat der Käufer etwaige Beanstandungen hinsichtlich der Ausführungen frühestmöglich, unbedingt noch während der Arbeiten, vorzubringen. Die sachgerechte Ausführung ist für jedes abgeschlossene Vorhaben auf Verlangen zu bescheinigen. Eine Abnahme der Flächen hinsichtlich des Pflanzerfolges kann bis zum der Pflanzung folgenden 30. Juni verlangt werden – danach erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Über das etwaige Vorliegen höherer Gewalt (Kalamitäten, Dürre, Frost pp.) entscheidet im Streitfall die nächstliegende Forstbehörde.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung der Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
  9. Lieferpflicht
    Unsere Preisliste stellt ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie keinen Einspruch erhebt.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus der Lieferung von Forstpflanzen entstehen, ist der Sitz des Hauptbetriebes des Verkäufers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

Stand: September 2015